Vermietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen

Autovermietung Schumacher:

Vom Mieter bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Stornierungen müssen 3 Tage (72 Stunden) vor Mietbeginn erfolgen – dann fallen keine Kosten an. Wird nicht rechtzeitig storniert, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten, es sei denn, dass Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.

Für Reservierungen in den Monaten Juli und August gilt abweichend zu den oben genannten Stornierungsbedingungen, dass eine Stornierung 30 Tage vor Mietbeginn erfolgen muss. Wird nicht rechtzeitig storniert, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten, es sei denn, dass Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.

Wir bitten im Falle einer Stornierung, um eine schriftliche Mitteilung, vorzugsweise per E-Mail. Eine telefonische Stornierung kann nicht garantiert werden.

Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.

Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters, zum vereinbarten Zeitpunkt, zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.

Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten abgestellt bzw. zurückgebracht, bleibt die Haftung so lange beim Mieter, bis zur regulären Öffnungszeit. Der Mieter haftet in dieser Zeit für eventuelle Schäden am gemieteten Fahrzeug.

Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Der restliche Mietpreis ist bei Fahrzeugübergabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, die längere Mietdauer zu berechnen. Die neue Miete ist sofort fällig und im Büro zu entrichten.

Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter, sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- €, berechnet.

Das Fahrzeug ist von innen sauber und gereinigt. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sauber zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht sauber zurückgibt, werden die Reinigungskosten in Höhe von 50,- €, berechnet.

Sollte eine Reinigung durch den Vermieter nicht möglich sein, weil das Fahrzeug zu sehr verschmutzt ist und es extern durch einen Dienstleister gereinigt werden muss, fallen diese Kosten gegenüber dem Mieter an.

  1. Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Mietvertrag genannten Fahrer/innen zu benutzen.
  2. Dem Mieter ist es nicht gestattet, an Motorsport- und ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Gleiche gilt für Auslandsfahrten, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
  3. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
  4. Bei LKW-Anmietung sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), der richtige Gebrauch des Fahrtenschreibers und ggf. der Ladepapiere zu beachten.
  5. Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100,00 € nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.

Das Fahrzeug ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung“ (AKB), den „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen“ (ABVVS) sowie den „Zusatz-Bedingungen zu den ABVVS“ und den gesetzlichen Bestimmungen versichert.

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung 100 Mio. €. Bei Personenschäden 8 Mio. € je geschädigter Person.

Die Selbstbeteiligung, bei einem durch den Mieter verschuldeten Unfall, beträgt:

Vollkaskoversicherung: 950,00 €

Teilkaskoversicherung: 500,00 €

Haftpflichtversicherung: 950,00 €

Der Mieter hat außerdem die Möglichkeit, eine Reduzierung der Selbstbeteiligung, im Vertrag abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, die Vollkasko- oder die Haftpflichtversicherung, auf 500 € Selbstbeteiligung zu reduzieren. Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung für die Teilkaskoversicherung ist nicht möglich.

  1. Der Mieter haftet bei selbst verschuldeten Unfällen am gemieteten Fahrzeug für die Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren bzw. bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert oder für die je Schadenfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
  2. Wird eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbst verschuldeten Unfalls vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung am gemieteten Fahrzeug freistellen. Bei mehreren Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Mieter zu zahlen. Die einzelnen Beträge für die Kosten der Reduzierung der Haftung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung können individuell festgelegt werden.
  3. Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz verursacht hat. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter berechtigt, den Freistellungsanspruch gegenüber dem Mieter in einem der Schwere dessen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Mieter haftet weiter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzungen (z. B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeuges zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) – vgl. hier § 5 – oder durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung des Kfz, z. B. durch Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch Ladegut entstanden sind.
  4. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.

Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenanreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit

  1. der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38, Abs. 1 ZPO) ist,
  2. der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.